Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA)

Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA) ist ein Beratungsgremium. Dieses Gremium befasst sich mit der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und überwacht die Maßnahmen für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Wie beteiligen Sie den AGSA an der Gestaltung des globalen Gefahrenverhütungsplans und des jährlichen Aktionsplans?  

cpbw

Was ist der AGSA? 

Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz überwacht das Wohlbefinden der Mitarbeiter und ergreift Initiativen zur Verbesserung. Der AGSA besteht aus Arbeitgebervertretern und einer Gruppe von gewählten Arbeitnehmervertretern. Sie geben - in ihrer Eigenschaft als Ausschuss - Stellungnahmen ab und formulieren Vorschläge in Bezug auf die Maßnahmen für das Wohlbefinden in ihrem Unternehmen. Auch der globale Gefahrenverhütungsplan, der jährliche Aktionsplan und Änderungen, Ausführung und Ergebnisse beider Pläne gehören zu ihren Schwerpunkten.  

Darüber hinaus beaufsichtigt der AGSA die Arbeit des Internen Diensts für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der AGSA tagt einmal pro Monat. Der interne Gefahrenverhütungsberater nimmt als Schriftführer teil.  

Befugnisse des AGSA

Vom AGSA wird ein aktiver Beitrag zur Förderung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Durchführung ihrer Arbeit erwartet. Daher hat der AGSA das Informationsrecht, Beratungsrecht und Aufsichtsrecht, damit er einen optimalen Beitrag zur Erstellung, Durchführung und Evaluation der Gefahrenverhütungsmaßnahmen leisten kann.  

Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, dem AGSA alle benötigten Informationen zu erteilen und bestimmte Dokumente zur Einsichtnahme bereitzustellen.  

Ist ein AGSA Pflicht?

Beispiel:

In einem Dachdeckerbetrieb mit 80 Arbeitnehmern finden alle vier Jahre Sozialwahlen statt. Die gewählten Vertreter erhalten automatisch einen Platz im AGSA des Unternehmens, dem neben ihnen die gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern angehört.

Ein Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist in diesem Beispiel jedoch keine Pflicht. Ein Betrieb mit (durchschnittlich) 50 oder mehr angestellten Mitarbeitern (VZÄ) muss Sozialwahlen durchführen, die Bildung eines AGSA ist aber keine Pflicht. Wenn niemand als Arbeitnehmervertreter bei den Sozialwahlen kandidiert, kann auch kein AGSA gebildet werden. 

Wie setzt sich der AGSA zusammen?

Der AGSA besteht aus dem Arbeitgeber selber oder seinem Vertreter und einem oder mehreren Arbeitgebervertretern. Darüber hinaus gehören dem AGSA auch einige Arbeitnehmervertreter an, die bei den vierjährlich stattfindenden Sozialwahlen gewählt wurden. Die Anzahl hängt von der Mitarbeiteranzahl im Unternehmen ab. Es gilt aber auf jeden Fall, dass die Anzahl der Arbeitgebervertreter nicht größer sein darf als die Anzahl der Arbeitnehmervertreter. 

AGSA und der Betriebsrat

Ein interner Gefahrenverhütungsberater darf aufgrund seines Amts nicht im Betriebsrat tätig sein. Weder als Arbeitgebervertreter noch als Arbeitnehmervertreter.  

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