Risiken für besondere Arbeitnehmerkategorien

Besondere Arbeitnehmer sind Mitarbeiter mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Unternehmen. Sie genießen einen speziellen Schutz. Aber wie können Sie als Arbeitgeber diese Gruppe bei der Risikoanalyse besonders berücksichtigen?

Was sind besondere Arbeitnehmer?

Für einige Arbeitnehmerkategorien gilt eine besondere Schutzbedürftigkeit im Unternehmen. Diese „besonderen Arbeitnehmer“ müssen genauso behandelt werden wie „normale Arbeitnehmer“, sie genießen aber darüber hinaus einen speziellen Schutz. 

Besondere Arbeitnehmer sind unter anderem Zeitarbeitspersonal, neue Mitarbeiter, Nacht- und Schichtarbeiter, jugendliche Mitarbeiter, Praktikanten, Schwangere, stillende Mütter und externe Mitarbeiter, die in Ihren Räumlichkeiten oder auf Ihrem Gelände arbeiten.  

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bei der Durchführung der Risikoanalyse die spezifischen Eigenschaften dieser Mitarbeitergruppe zu berücksichtigen. Denken Sie beispielsweise an eine begrenzte Kenntnis von Risiken, wenig Arbeitserfahrung, junges Alter, Schwangerschaft und Stillen. 

Beispiel

Im Lager eines Transportunternehmens arbeiten mehrere Lageristinnen. Das Unternehmen hat eine spezifische Risikoanalyse der Arbeitsplätze durchführen lassen, um mögliche Gefahren bei Schwangerschaft zu ermitteln. In Rücksprache mit dem Betriebsarzt und dem internen Gefahrenverhütungsberater definiert das Unternehmen Maßnahmen, die vermeiden, dass eine Schwangere schwere Lasten tragen muss oder schädlichen Substanzen ausgesetzt wird.

Zeitarbeitspersonal

Zeitarbeitspersonal sind Arbeitnehmer, die zwei Arbeitgebern unterstellt sind. Einerseits dem Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft (die Zeitarbeitsagentur), andererseits dem Arbeitgeber, bei dem die Zeitarbeitskraft eingesetzt wird. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie, wenn Sie eine Zeitarbeitskraft beschäftigen, deren Sicherheit und Gesundheit gewährleisten müssen.  

Dafür erstellen Sie je Zeitarbeitskraft ein Arbeitsplatz-Auskunftsblatt mit den vereinbarten (Sicherheits-)Maßnahmen, um das Wohlbefinden der Zeitarbeitskraft zu gewährleisten. Das Arbeitsplatz-Auskunftsblatt übermitteln Sie der Zeitarbeitsagentur.  

Wenn Ihr Unternehmen eine Zeitarbeitskraft beschäftigt, müssen Sie der Person Anweisungen in Bezug auf sicheres Arbeiten erteilen. Darüber hinaus dürfen Sie Zeitarbeitspersonal nicht immer die gleichen Tätigkeiten erledigen lassen wie Mitarbeiter, die unmittelbar bei Ihnen beschäftigt sind. Zeitarbeitskräfte dürfen beispielsweise nicht mit Asbest arbeiten. Achtung: Wenn Sie eine Zeitarbeitskraft einstellen, werden Sie Arbeitgeber und müssen sämtliche Rechtsvorschriften betreffend das Wohlergehen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beachten (unter anderem die Beauftragung eines EDGS). 

Geschieht unverhofft ein Unfall am Arbeitsplatz, bedarf es für die Untersuchung und die Abwicklung des Arbeitsunfalls der vertraglichen Abstimmung mit der Zeitarbeitsagentur.  

Jugendliche bei der Arbeit

Möchten Sie Jugendliche oder Studierende beschäftigen, müssen Sie zunächst eine Risikoanalyse durchführen, die Sie dem Betriebsarzt zur Stellungnahme vorlegen. Dabei sind Risiken zu berücksichtigen, die spezifisch für Jugendliche gelten, etwa mangelnde Arbeits- und Lebenserfahrung sowie unzureichendes Bewusstsein für Gefahren und Risiken. 

Aus den Ergebnissen der Risikoanalyse können Sie die erforderlichen Gefahrenverhütungsmaßnahmen ableiten. Diese erfassen Sie im allgemeinen Gefahrenverhütungsplan. Anschließend sorgen Sie für Anweisungen bezüglich des Umgangs mit den Risiken und für Gefahrenverhütungsmaßnahmen, sowohl für den Jugendlichen selbst als auch die Führungskräfte.   

Jugendlichen sind einige Tätigkeiten verboten. Weitere Informationen dazu finden Sie beim externen Gefahrenverhütungsdienst von Liantis.     

Praktikanten

Praktikanten sind Schüler oder Studierende, die für die Schule oder das Studium Arbeiten in Ihrem Unternehmen erledigen. Praktikanten arbeiten unter gleichen Bedingungen wie Ihre Arbeitnehmer und sammeln auf diese Weise Berufserfahrung. 

Auch bei Praktikanten gilt, dass Sie eine Risikoanalyse durchführen müssen, bevor Sie sie beschäftigen dürfen. Über die Ergebnisse Ihrer Risikoanalyse müssen Sie die Schule informieren. Je nachdem, welche Risiken aus der Analyse hervorgehen, sorgen Sie für eine entsprechende Gesundheitsaufsicht. Dazu können Sie sich an den als Gefahrenverhütungsberater fungierenden Betriebsarzt Ihres externen Dienstes oder an die Bildungseinrichtung des Praktikanten wenden. Treffen Sie mit der Bildungseinrichtung klare Vereinbarungen. 

Mutterschutz 

Als Arbeitgeber müssen Sie eine spezifische Risikoanalyse aller Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen durchführen, um mögliche Gefahren für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen zu ermitteln. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit dem als Gefahrenverhütungsberater fungierenden Betriebsarzt und mit dem internen Gefahrenverhütungsberater.  

Gibt es Arbeitsplätze, die Risiken für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen bergen? Dann sind (Gefahrenverhütungs-)Maßnahmen festzulegen, bevor Mitarbeiterinnen diesen Risiken ausgesetzt werden können.  

Schwangere und stillende Frauen dürfen beispielsweise nicht gefährlichen Substanzen ausgesetzt werden. Zudem dürfen sie keine schweren Lasten bewegen.  

Arbeiten mit Dritten

Wenn Arbeitnehmer anderer Unternehmen für Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten oder auf Ihrem Firmengelände herangezogen werden, sprechen wir von „Arbeiten mit Dritten“. Externe Arbeitnehmer, die bei Ihnen Arbeiten ausführen sollen, müssen den gleichen Schutz erfahren wie die eigenen Mitarbeiter. 

Wichtig sind dabei der Informationsaustausch und die Koordination zwischen Ihnen als Auftraggeber und dem externen Arbeitgeber. Dabei muss die Initiative vom Auftraggeber ausgehen. Diesbezügliche Vereinbarungen müssen Sie vertraglich mit dem Bestellschein für die durchzuführenden Arbeiten festlegen. Wichtig ist auch, dass dieselbe Regelung gilt, wenn Sie einen Selbstständigen mit Arbeiten beauftragen. 

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