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Als Arbeitgeber müssen Sie über die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter wachen. Glücklicherweise sind Sie bei dieser Herausforderung nicht auf sich gestellt. Sie können mit der Unterstützung und Beratung eines Arbeitsarztes rechnen.
Ein Arbeitsarzt hat sich auf den Zusammenhang zwischen Gesundheit und Arbeit spezialisiert. Er strebt ein Gleichgewicht zwischen Arbeitsanforderungen (körperlich und mental) und Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter an. Da seine Aufgabe hauptsächlich vorbeugender Art ist, wird er auch „Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt“ genannt.
Beispielhaft einige Aufgaben des Arbeitsarztes:
Gesundheitsüberwachung: Ärztliche Untersuchungen, die zeigen, ob ihr Arbeitnehmer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erledigen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern helfen.
Arbeitsbezogene Probleme wie Stress und Burn-out zu verhindern helfen.
Empfehlungen zu Anpassungen des Arbeitsplatzes bei (vorübergehenden) gesundheitlichen Einschränkungen Ihrer Arbeitnehmer.
Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen.
Gewährleistung von Pflichtimpfungen (bei bestehendem Berufsrisiko) und bei zusätzlichen nicht-obligatorischen Impfungen, die nicht im Zusammenhang mit bestehenden Berufsrisiken stehen.
Der Arbeitsarzt gehört zu einem bereichsübergreifenden Team von Gefahrenverhütungsberatern, das sich auf psychosoziales Wohlbefinden, Sicherheit, Ergonomie, Arbeitshygiene usw. spezialisiert hat.
Nele steht an der Spitze eines kleinen Unternehmens und beschäftigt 30 Mitarbeiter. Ihr Unternehmen hat einen internen Gefahrenverhütungsdienst, und sie beschäftigt auch einen Gefahrenverhütungsberater. Für einige spezielle Gefahrenverhütungsaspekte ist sie jedoch gesetzlich verpflichtet, Fachleute hinzuzuziehen. Die Arbeitsmedizin ist einer dieser Aspekte. Da sie nicht genug Personal beschäftigt hat, um einen Arbeitsarzt in Vollzeit zu beschäftigen, greift sie auf den Arbeitsarzt ihres Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurück. Er beteiligt sich an der Risikoanalyse, führt ärztliche Untersuchungen durch und gewährleistet die erforderlichen Impfungen von Mitarbeitern.
Arbeitsarzt, Kontrollarzt und Vertrauensarzt haben unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse. Die unterschiedlichen Rollen können nicht vom gleichen Arzt geleistet werden.
Aufgabe des Arbeitsarztes ist die Verhinderung von Erkrankungen als Folge der Ausführung der Arbeit, nicht deren Genesung. Er darf also keine allgemeine Untersuchung durchführen. Meist arbeitet der Arbeitsarzt für einen Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (EDGS). Er hat regelmäßig Kontakt mit der Geschäftsführung, Führungskräften und der Personalabteilung und informiert sich mittels Arbeitsplatzbesuchen über die Arbeitsbedingungen.
Aufgaben des Kontrollarztes sind die Kontrolle, ob Arbeitnehmer bei Abwesenheit aufgrund von Krankheit tatsächlich zu krank sind, um ihre Aufgaben zu erledigen, sowie die Einschätzung der Krankheitsdauer. Diese Aufgaben führt er im Auftrag des Arbeitgebers des Patienten aus. Die ärztliche Untersuchung findet bei den Patienten zu Hause statt.
Der Vertrauensarzt arbeitet für die Krankenkasse. Seine Aufgabe ist die Beurteilung, ob jemand Anspruch auf Krankengeld des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung hat. Er empfängt insbesondere Arbeitnehmer oder Selbstständige, die länger als für die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraums (> zwei oder vier Wochen) arbeitsunfähig sind. Die Sprechstunde findet in der Geschäftsstelle der Krankenkasse statt.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Gesundheitsüberwachung für Ihre Mitarbeiter zu organisieren. Auch wenn Ihre Mitarbeiter nicht einer vorgeschriebenen Gesundheitsüberwachung und/oder Impfungen unterliegen: Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben, bei medizinischen Problemen den Arbeitsarzt zu konsultieren, der ihre Arbeitsbedingungen kennt.
Sobald Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie somit verpflichtet, einen Arbeitsarzt hinzuzuziehen. Dieser kann Teil des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein, darf jedoch auch ein Arbeitsarzt Ihres Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein. In der Praxis werden Sie nur bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe einen dort angestellten Arbeitsarzt finden.
In jedem Fall müssen ärztliche Impfungen und ärztliche Untersuchungen immer von demselben Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorgenommen werden, der auch an der Risikoanalyse Ihres Unternehmens mitgewirkt hat.