Vertrauensperson verpflichtet in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden

Die Föderalregierung hat einen Gesetzesentwurf gebilligt, der Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden bald verpflichten wird, eine Vertrauensperson zu ernennen. Das Hauptziel? Das Wohlbefinden am Arbeitsplatz verbessern.

2 minutes reading time 22 September 2023
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Obligatorische Ernennung einer Vertrauensperson

Zurzeit ist die Ernennung einer Vertrauensperson gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern nur empfohlen. Es sei denn, alle Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verlangen eine solche Ernennung. Das neue Gesetz wird die Situation für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden jedoch verändern. Sie werden dazu verpflichtet, wenigstens eine Vertrauensperson zu ernennen, wobei sowohl die bzw. der Arbeitgeber/-in als auch die Arbeitnehmer/-innen mit der Identität der gewählten Vertrauensperson einverstanden sein müssen.

Was bedeutet dies für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden?

Für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden ist die Ernennung einer Vertrauensperson weiterhin nur empfohlen. Der neue Gesetzesentwurf verpflichtet diese Unternehmen nur dazu, wenn alle Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, mangels dieser, alle Mitarbeiter/-innen darum bitten.

Wer kann zu Vertrauensperson ernannt werden?

Wer genau die Rolle der Vertrauensperson übernehmen kann, hängt von der Unternehmensgröße ab.

  • Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden müssen eine/-n Mitarbeiter/-in zu Vertrauensperson ernennen, wenn die bzw. der Gefahrenverhütungsberater/-in für psychosoziale Aspekte zu einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gehört (EDGSA). Wenn mehrere Vertrauenspersonen ernannt werden, muss wenigstens eine von ihnen ein/-e Mitarbeiter/-in des Unternehmens sein.
  • In Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitenden muss die Vertrauensperson nicht notwendigerweise ein/-e Mitarbeiter/-in des Unternehmens sein.

Wann tritt diese neue Verpflichtung in Kraft?

Der Vorentwurf wurde dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Die endgültigen Details werden Mitte Oktober veröffentlicht. Wir erteilen Ihnen gerne weitere Informationen, sobald dieses Gesetz endgültig in Kraft tritt.

Schulung für die Vertrauensperson

Jede Vertrauensperson muss innerhalb der ersten 2 Jahre nach ihrer Ernennung dazu ausgebildet werden, indem sie eine obligatorische Schulung besucht. Außerdem muss die Vertrauensperson jedes Jahr eine Fortbildung oder „Intervision“ besuchen. Auf diese Weise verfügt die Vertrauensperson über die erforderlichen Kompetenzen, um auf eine effektive und angemessene Weise mit den unterschiedlichen psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz umzugehen.

Liantis organisiert für Vertrauenspersonen sowohl die Grundausbildung als auch die Fortbildung.

Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.

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