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Wenn einer Ihrer Mitarbeiter für längere Zeit ausfällt, ist das nicht nur ein persönliches Drama, sondern der Ausfall wirkt sich auch auf Ihr Unternehmen aus. Es ist daher im Interesse aller, dass dieser Mitarbeiter sobald wie möglich seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Eine durchdachte Wiedereingliederungsmaßnahme hilft Ihrem Mitarbeiter, auf möglichst problemlose Art und Weise seine Arbeit wieder aufzunehmen. Entdecken Sie, wie ein solcher Plan aussieht und wie Liantis Sie dabei unterstützen kann.
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist die gemeinsame Suche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach machbaren Möglichkeiten für die Wiedereingliederung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Unternehmen.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt spielt eine wichtige Rolle in der Wiedereingliederungsmaßnahme. Schließlich kennt er die Arbeitsbedingungen und die Arbeit im Unternehmen und ist ein bekannter Ansprechpartner für alle beteiligten Parteien. Außerdem können auch andere Gefahrenverhütungsberater in den Plan miteinbezogen werden.
Aufgrund eines Burn-outs ist Julie schon vier Monate zu Hause. Allmählich ist sie auf dem Wege der Besserung. Sie möchte gerne wieder bei ihrem Arbeitgeber an die Arbeit gehen, aber sie hat Angst vor einem Rückfall. Auf Anraten ihres Psychologen beantragt Julie beim Arbeitsarzt eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Nach einer positiven Beurteilung des Antrags wird ihr Arbeitgeber einen Wiedereingliederungsplan erstellen. Dieser Plan enthält die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung von Julies Rückkehr.
Ein Antrag auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt schriftlich und richtet sich immer an den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt. Der Antrag kann vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder dem Vertrauensarzt der Krankenkasse gestellt werden.
Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer liegt der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten beim eigenen Arbeitgeber. Der Gesetzgeber sieht dafür drei Phasen vor.
Der Arbeitsarzt startet die Wiedereingliederungsmaßnahme auf Antrag des:
Arbeitnehmers oder seines behandelnden Arztes, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist;
des Vertrauensarztes der Krankenkasse; er wird spätestens zwei Monate nach der Meldung der Arbeitsunfähigkeit überprüfen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Wiedereingliederung hat;
des Arbeitgebers, frühestens ab vier Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder nachdem der Arbeitnehmer ihm ein Attest seines behandelnden Arztes vorgelegt hat, welches belegt, dass er definitiv unfähig ist, die vereinbarte Arbeit auszuführen.
Nach dem Start der Wiedereingliederungsmaßnahme untersucht der Arbeitsarzt:
ob der Arbeitnehmer in absehbarer Zukunft die vereinbarte Arbeitstätigkeit erneut ausüben kann, beziehungsweise ob der Arbeitnehmer definitiv unfähig ist, die vereinbarte Arbeit auszuführen;
ob (vorübergehend oder definitiv) andere oder angepasste Arbeit gesucht werden kann.
Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, kann in diesem Zusammenhang Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers, dem Vertrauensarzt der Krankenkasse und eventuell anderen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung beitragen können, gehalten werden.
Der Arbeitgeber erstellt einen Wiedereingliederungsplan, basierend auf der Wiedereingliederungsbeurteilung des Arbeitsarztes. Diese wird wiederum nach Rücksprache des Arztes mit dem Arbeitnehmer abgefasst.
Wenn der Arbeitgeber nach dieser Rücksprache keinen Wiedereingliederungsplan erstellt - weil er meint, dass dies technisch oder objektiv unmöglich ist oder aus triftigen Gründen nicht gefordert werden kann - muss er das in einem Bericht begründen. Der Wiedereingliederungsplan enthält konkrete Maßnahmen für angepasste oder andere Arbeit innerhalb des Unternehmens. Der Arbeitsarzt übermittelt diesen Plan dem Vertrauensarzt der Krankenkasse. Der Arbeitnehmer entscheidet selber darüber, ob er mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden ist oder nicht. Falls er nicht mit dem Plan einverstanden ist, muss er seine Ablehnung begründen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch auf kollektiver Ebene eine zielführende Wiedereingliederungspolitik für das Unternehmen ausarbeiten und diese regelmäßig einer Evaluation unterziehen.
Arbeitsunfähige, die nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind oder nicht mehr beschäftigt werden können, werden auch auf dem Weg in eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in einer anderen Branche begleitet.
In diesem Fall spielt der Vertrauensarzt der Krankenkasse die Schlüsselrolle, weil er die Leitung über die Wiedereingliederungsmaßnahme übernimmt und unter anderem mit den regionalen Beschäftigungsdiensten kooperiert.
Liantis Externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz kann Ihnen bei der Ausarbeitung einer Wiedereingliederungsmaßnahme in Ihrem Unternehmen helfen. Wir unterstützen Sie auch bei der Zusammenstellung eines individuellen Wiedereingliederungsplans. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenbetreuer. Für eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Beratung können Sie sich auch jederzeit an Ihren Arbeitsarzt wenden.